Norm
AHVB Art1 Abs1Rechtssatz
Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.
BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022