RS OGH 1992/7/9 12Os29/92, 13Os48/93, 15Os169/94, 12Os112/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3 lita
VerbotsG §3g Abs1

Rechtssatz

Was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach dem konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971,105). Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 29/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 12 Os 29/92
  • 13 Os 48/93
    Entscheidungstext OGH 07.04.1993 13 Os 48/93
    nur: Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen. (T1) Beisatz: Handlungsweisen, die - wovon nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlasstaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Z 3 lit b im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO) nicht zur Diskussion. (T2)
  • 15 Os 169/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 169/94
    Beisatz: Eine Betrachtung mit "den Augen der sensibilisierten Bevölkerung" kann kein Kriterium für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sein. (T3)
  • 12 Os 112/07y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 12 Os 112/07y
    Beisatz: Hier: Die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach §180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO wurde auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen andere Verantwortliche der Organisation und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene gestützt. Darin liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080060

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0120OS00029_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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