Norm
ABGB §1351Rechtssatz
Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013