RS OGH 1992/7/9 7Ob578/92, 8Ob2082/96a, 8Ob180/97x, 2Ob204/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

ABGB §1351
ABGB §1357

Rechtssatz

Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 578/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 578/92
    Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456
  • 8 Ob 2082/96a
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 Ob 2082/96a
    Auch; nur: Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. (T1) Veröff: SZ 69/85
  • 8 Ob 180/97x
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 180/97x
    nur T1; Beisatz: Der Bürge ist daher an einen Verzicht des Hauptschuldners auf weitere Geltendmachung einer Gegenforderung gebunden. (T2)
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    nur T1; Beisatz: Das gilt auch für solche, die geltend zu machen der Hauptschuldner unterlassen hat. (T3); Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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