Norm
KO §11Rechtssatz
Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle vor. Da dieser vom Masseverwalter in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllende - von § 14 Abs 1 KO nicht betroffene - Informationsanspruch nicht nur zur Durchsetzung eines Aussonderungsanspruches oder Absonderungsanspruches, sondern auch zur Prüfung eines vom Gläubiger behaupteten (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes besteht, kann nicht bloß aufgrund der Außerstreitstellung, daß ein modus für die Vorausabtretung nicht gesetzt wurde, der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis für den vertraglich begründeten Auskunftsanspruch aberkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064214Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0080OB00005_9100000_001