Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. Aus ihm folgt keineswegs, dass der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst) vom Käufer fordern darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021