RS OGH 1992/7/9 8Ob7/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

KO §109 Abs1
KO §130 Abs3

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist mit seinen Einwendungen, der Gläubiger habe in dem mit ihm geschlossenen Vergleich auf seinen gegenständlichen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet, im Sinne des § 40 Abs 2 EO auf den - ihm trotz der Bestimmung des § 130 Abs 3 KO zur Verfügung stehenden - Rechtsweg - Klage nach § 35 EO verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065545

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB00007_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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