Norm
KO §109 Abs1Rechtssatz
Der Masseverwalter ist mit seinen Einwendungen, der Gläubiger habe in dem mit ihm geschlossenen Vergleich auf seinen gegenständlichen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet, im Sinne des § 40 Abs 2 EO auf den - ihm trotz der Bestimmung des § 130 Abs 3 KO zur Verfügung stehenden - Rechtsweg - Klage nach § 35 EO verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065545Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0080OB00007_9200000_001