Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Statutenänderung ist unter den Voraussetzungen des § 26 ABGB (erlaubt, nicht durch die politischen Gesetze verboten oder offenbar der Sicherheit, öffentlicher Ordnung oder den guten Sitten widerstreitend) im Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern bindend. Der Anmeldung bei der Vereinsbehörde und Nichtuntersagung durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009108Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0060OB00580_9200000_001