RS OGH 1992/7/9 7Ob574/92, 9Ob395/97x, 3Ob217/97a, 6Ob304/99w, 7Ob95/01y, 8Ob147/08p, 10Ob58/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1431 A

Rechtssatz

Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 574/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 574/92
    Veröff: SZ 65/105 = RdW 1993,39
  • 9 Ob 395/97x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 395/97x
  • 3 Ob 217/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 217/97a
  • 6 Ob 304/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
    Beisatz: Verträge können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden. Was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, kann nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht diese Vereinbarung wegen Irrtums (erfolgreich) angefochten wird. (T1)
  • 7 Ob 95/01y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 95/01y
  • 8 Ob 147/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 147/08p
    Vgl auch; Beisatz: Das Bereicherungsrecht hat nur die Aufgabe, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis (Vertrag) vorliegen. Was aufgrund eines Vertrags (hier: Teilzeitnutzungsvertrag) geleistet wurde, kann hingegen nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht insoweit der Vertrag beseitigt wird. (T2)
  • 10 Ob 58/15z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 58/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten