RS OGH 1992/7/9 7Ob583/92, 7Ob115/97f, 1Ob153/11y, 3Ob155/14m, 9Ob37/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 III
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1294 Ia7
ABGB §1295 IIf4
ABGB §1298

Rechtssatz

1) Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt.

2) Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist großzügig vorzugehen.

3) Beruht dagegen die Prozessführung auf falschen Tatsachenbehauptungen, begründet sie im allgemeinen ein Verschulden. Es wäre dann Sache des säumigen Schuldners zu beweisen, dass ihm das Aufstellen falscher Behauptungen nicht angelastet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
    Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
  • 7 Ob 115/97f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 115/97f
    Vgl auch
  • 1 Ob 153/11y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 153/11y
    Vgl auch; Beisatz: In den von § 1298 ABGB erfassten Fällen ändert sich an der Behauptungs? und Beweislast des Schädigers für das fehlende Verschulden des rechtswidrig Handelnden auch dann nichts, wenn dieses Verhalten in einem Prozess gesetzt (oder fortgesetzt) wird. (T1)
  • 3 Ob 155/14m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
    Auch
  • 9 Ob 37/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
    Auch; nur: Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten