Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
1) Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt.
2) Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist großzügig vorzugehen.
3) Beruht dagegen die Prozessführung auf falschen Tatsachenbehauptungen, begründet sie im allgemeinen ein Verschulden. Es wäre dann Sache des säumigen Schuldners zu beweisen, dass ihm das Aufstellen falscher Behauptungen nicht angelastet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017