Norm
AFIB 1986 Art1Rechtssatz
Der Versicherungsfall kann auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Voraussetzung dafür ist die Tatherrschaft des Versicherungsnehmers. Er muß die Umstände kennen, die den bevorstehenden Versicherungsfall erkennen lassen, seinen Eintritt wahrscheinlich machen und trotzdem Gegenmaßnahmen unterlassen, die möglich, geeignet und ihm zumutbar waren (hier: Unterlassenes Auslösen einer Diebstahlssicherung (Diebstahlswegfahrsicherung) an einem Personenkraftwagen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080480Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00011_9200000_001