RS OGH 1992/7/9 7Ob11/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

AFIB 1986 Art1
VersVG §61

Rechtssatz

Der Versicherungsfall kann auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Voraussetzung dafür ist die Tatherrschaft des Versicherungsnehmers. Er muß die Umstände kennen, die den bevorstehenden Versicherungsfall erkennen lassen, seinen Eintritt wahrscheinlich machen und trotzdem Gegenmaßnahmen unterlassen, die möglich, geeignet und ihm zumutbar waren (hier: Unterlassenes Auslösen einer Diebstahlssicherung (Diebstahlswegfahrsicherung) an einem Personenkraftwagen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 11/92
    Veröff: VersRdSch 1993,105 = VersR 1993,1383

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080480

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00011_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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