Norm
ABGB §1175 ARechtssatz
Der Abschichtungsanspruch des Ausgeschlossenen ist nur Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden, sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses naturgemäß ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, da die beiderseitigen Pflichten der Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages dienen und somit kausal zusammenhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022055Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0080OB00630_9100000_001