Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Der Beginn der Verjährung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hiebfeste und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019