RS OGH 1992/7/14 1Ob18/92, 8Ob26/10x, 7Ob91/17h

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hiebfeste und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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