Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Die Behebung bloßer Vollzugsfehler ohne Einigung zwischen den Beteiligten ist nur dann möglich, wenn die Eintragung noch keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018