RS OGH 1992/7/14 1Ob2/92, 8ObA47/03z

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

B-VG Art89 Abs2
ZPO §503 Z4 E2d

Rechtssatz

Schon das bloße Aufzeigen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine im Prozeß anzuwendende Norm kann zentraler Inhalt einer rechtlichen Beurteilung oder einer Rechtsrüge sein, wenn es dabei um die Gültigkeitskontrolle der anzuwendenden Rechtsnorm geht und die Partei des Zivilprozesses nur auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Normenprüfung über Antrag eines Gerichtes schaffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043323

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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