Norm
EO §118Rechtssatz
Handelt es sich nicht um Ansprüche, die anläßlich der Erledigung der Zwangsverwaltungsrechnung bereits erfolglos beim Exekutionsgericht erhoben wurden oder im Verfahren zur Genehmigung der Rechnungslegung hätten erhoben werden können, liegt kein Fall des § 118 EO vor. (Im vorliegenden Fall wurde ein Schadenersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter darauf gestützt, dieser habe nach rechtskräftiger Erledigung der von ihm gelegten Rechnung einen auch ihn bindenden Auszahlungsauftrag des Exekutionsgerichtes mißachtet.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002543Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00577_9200000_001