Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die Formvorschriften der Bürgschaft sind auf Garantieversprechen außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 350 und 351 HGB analog anzuwenden. Garantieversprechen von Vollkaufleuten im Betrieb ihres Handelsgewerbes sind dagegen formfrei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013