- 4 Ob 531/92
Veröff: ZVR 1993/97 S 218
- 6 Ob 628/92
Auch; Veröff: ZVR 1993/134 S 310
- 2 Ob 501/93
Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (hiezu Pichler)
- 1 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
Vgl auch; Beisatz: Der Benützer einer Schirennstrecke darf darauf vertrauen - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. (T1)
Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232
- 7 Ob 577/93
Auch; Beisatz: Hier: Verengung eines Schiweges auf acht Meter mit einem nur zehnprozentigen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand stellt auch bei hartem Kunstschnee keine atypische Gefahr dar. (T2)
- 4 Ob 1560/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1560/95
Auch
- 6 Ob 661/94
- 7 Ob 314/97w
Auch
- 1 Ob 309/97s
- 1 Ob 401/97w
- 4 Ob 299/98v
Vgl; Veröff: SZ 72/8
- 7 Ob 265/99t
Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann. (T3)
- 1 Ob 41/00m
Beisatz: Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste. (T4)
Beisatz: Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T5)
- 3 Ob 275/01i
Auch; Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6)
- 1 Ob 22/04y
Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T7)
- 6 Ob 167/05k
Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T8)
- 8 Ob 58/06x
Auch
- 8 Ob 74/06z
- 3 Ob 136/06f
- 2 Ob 284/06p
- 3 Ob 271/07k
Auch; Beisatz: Hier: Kollision mit dem „Eisensteher" eines an einer Pistenabzweigung stehenden, weithin sichtbaren Hinweisschilds. (T9)
- 10 Ob 17/08k
Beisatz: In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen. (T10)
- 9 Ob 28/08w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T11)
Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T12)
Bem: Siehe dazu
RS0124298 und
RS0124299. (T13)
Veröff: SZ 2008/146
- 1 Ob 12/09k
Auch; Beisatz: Hier: Eisengestell außerhalb der eigentlichen Piste in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen pistenähnlichen Bereich. (T14)
- 6 Ob 96/09z
Beisatz: Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t;
10 Ob 17/08k). (T15)
Beisatz: Hier: Weithin sichtbare, jedoch durch Sprühnebel der Schneekanone verdeckte Kunstschneehügel auf wenig frequentierter roter Piste bei Sonnenschein und hoher Fahrgeschwindigkeit kein atypisches Hindernis. (T16)
- 2 Ob 49/09h
nur: Nur atypische Gefahren sind zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T17)
- 3 Ob 32/10t
Vgl auch
- 1 Ob 19/10s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf dem Boden liegende Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie. (T18)
- 4 Ob 138/10p
Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)
Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T20)
- 2 Ob 30/10s
nur T17
- 6 Ob 117/11s
Beis wie T19
- 1 Ob 63/11p
nur T17; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T21)
- 3 Ob 149/12a
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 149/12a
- 2 Ob 119/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 119/12g
Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T22)
- 6 Ob 13/13z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 13/13z
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T23)
- 8 Ob 95/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T24)
Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T25)
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Auch
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
- 2 Ob 132/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T26)
Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T27)
- 9 Ob 50/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 50/16t
- 6 Ob 30/17f
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
Beis wie T10; Beis wie T19
- 4 Ob 181/20a
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 181/20a
Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T28)