Norm
ZPO §411 BaRechtssatz
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041205Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015