RS OGH 1992/7/14 1Ob576/92, 2Ob42/93 (2Ob43/93), 1Ob527/94, 1Ob545/95, 3Ob2439/96i, 10Ob335/97f, 3Ob

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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