RS OGH 1992/7/14 4Ob531/92, 3Ob213/14s, 5Ob11/18f

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1

Rechtssatz

Der Pistenfahrer - welcher ja zu einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet ist und die Abfahrt sowie die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit genau zu beobachten hat -, muß mit den häufig auf Pisten vorkommenden Geländehindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen. Verhältnisse und Zustände, die auf Pisten durchaus nicht ungewöhnlich sind, erfordern keine Sicherungsvorkehrung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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