RS OGH 1992/7/14 5Ob119/92, 5Ob62/02g, 5Ob254/02t, 5Ob199/05h, 5Ob179/16h, 5Ob151/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

GBG §87 Abs1

Rechtssatz

Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 119/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 119/92
    Veröff: EvBl 1993/47 S 208
  • 5 Ob 62/02g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 62/02g
    nur: Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen. (T1)
    Beisatz: Das bezieht sich auch auf beigebundene Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil des Notariatsakts bilden und wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass als Ausfertigung eine mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Fotokopie des Notariatsaktes verwendet wurde, dessen Urschrift (so auch der gegenständliche Beglaubigungsvermerk) bei den Akten des Notars liegt. (T2)
  • 5 Ob 254/02t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 254/02t
    nur T1
  • 5 Ob 199/05h
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 199/05h
    nur T1
  • 5 Ob 179/16h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 179/16h
    Vgl auch; Beisatz: Bei öffentlichen Urkunden wird dem Erfordernis der Vorlage eines Originals durch Vorlage einer Ausfertigung entsprochen. (T3)
  • 5 Ob 151/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 151/19w
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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