Norm
StPO §467 Abs1Rechtssatz
In der Berufungsausführung (zulässigerweise: § 467 Abs 1 StPO) gestellte neue Beweisanträge hat das Berufungsgericht (jedenfalls) auf ihre Erheblichkeit zu prüfen, widrigenfalls ein Übergehen der angebotenen Beweise die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101829Dokumentnummer
JJR_19920715_OGH0002_0130OS00073_9200000_001