Norm
StGB §105 ERechtssatz
Eine Nötigung, die darauf abzielt, das Opfer einer Vortat (Raub) zur Unterlassung der Anzeige oder der Verständigung der Polizei zu zwingen, ist keine straflose Nachtat; und zwar auch dann, wenn sie dazu bestimmt war, dem Räuber die Flucht zu ermöglichen und ihn im Besitz der Beute zu erhalten, weil zusätzlich die freie Willensentschließung und Willensbestätigung des beraubten Opfers angegriffen und dadurch eine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung unternommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016