Norm
VerbotsG §3g Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand des § 3 g Abs 1 VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keine die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022