TE Vfgh Beschluss 2008/2/28 V89/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Stadtgemeinde Traismauer vom 27.09.06 betreffend Auflassung einer Gemeindestraße
Verordnung der Gemeinde Brand-Laaben vom 22.12.06 betreffend Auflassung einer Gemeindestraße
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungbetreffend die Auflassung einer Gemeindestraße und Entwidmung vonGrundflächen mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit derAntragsteller

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer eines einheitlichenrömisch eins. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer eines einheitlichen

landwirtschaftlichen Betriebes bestehend aus zwei landwirtschaftlichen Anwesen in St. Georgen bei Wagram. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb zählt auch das, nördlich der B 43 situierte, Grundstück Nr. 342, EZ 8, KG 19119 St. Georgen bei Wagram.

2. Am 27. September 2006 beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traismauer folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 6. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2006 kundgemacht wurde:

"Gemäß §6 NÖ. Straßengesetz 1999, LGBL.Nr.: 8500 i.d.d.g.F. werden die im beiliegenden Teilungsplan des Dipl.Ing. G M, GZ.: 8497-2006 vom 22.9.2006 (der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet) braun gekennzeichneten Teilflächen der Parzellen 348, 355 u. 359, alle KG St.Georgen als Gemeindestraße aufgelassen, damit dem öffentlichen Verkehr entwidmet und aus dem öffentlichen Gut ausgeschieden, da ein Verkehrsbedürfnis durch die Wegneuerrichtung nicht mehr besteht."

3. Gegen diese Verordnung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen sie aus, dass die Auflassung des Wegegrundstückes Nr. 355 als Gemeindestraße einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff in ihre Rechtssphäre in Form ihrer Berechtigung, diesen Weg zur Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zu befahren, darstelle. Die Bewirtschaftung der Ackerflächen sowie der Stallungen auf dem, nördlich der B 43 gelegenen, Grundstück Nr. 342 erfolge seit vielen Jahren über das Wegegrundstück Nr. 355. Dieser Verbindungsweg zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller und den Stallungen und Ackerflächen stelle eine unabdingbare Voraussetzung dar, den in seiner Gesamtheit zu betrachtenden landwirtschaftlichen Betrieb weiter führen zu können. Die Entfernung des Wohnbereiches zu den auf dem Grundstück Nr. 342 situierten Stallungen betrage über das Wegegrundstück Nr. 355 lediglich ca. 350 Meter. Aufgrund der nunmehrigen Sperre des Wegegrundstückes Nr. 355 müsse ein Umweg von weiteren ca. 700 Metern gemacht werden, wobei der gesamte nunmehr zurück zu legende Weg ca. 1 Kilometer betrage. Insbesondere daraus ergäbe sich die Unzumutbarkeit dieser durch die Wegeauflassung einseitig vorgenommenen Einschränkung.

II. 1. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch II. 1. Der Antrag ist nicht zulässig:

1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). 1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 10.423/1985, 14.275/1995, 15.871/2000, 16.976/2003, 17.134/2004); er hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten und mit ihr die Antragslegitimation verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen einer Verordnung ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (zB VfSlg. 8060/1977, 8670/1979).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen auch schon wiederholt eine solche unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen, nämlich dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden (vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983). 1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in ähnlichen Zusammenhängen bei Vorliegen besonderer Konstellationen auch schon wiederholt eine solche unmittelbare Betroffenheit in Rechten angenommen, nämlich dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen, weil in einem solchen Fall über eine bloß wirtschaftliche Reflexwirkung hinaus die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung berührt werden vergleiche VfSlg. 8984/1980, 9721/1983).

2. Die Antragsteller bringen jedoch nicht vor, dass die Zu- und Abfahrt zu ihren Ackerflächen bzw. zu ihren Stallungen auf dem, nördlich der B 43 gelegenen, Grundstück Nr. 342 unmöglich gemacht werde. Durch ihre Behauptung, aufgrund der Auflassung eines Teilabschnittes des Wegegrundstückes Nr. 355 als Gemeindestraße, einen Umweg zurücklegen zu müssen, gestehen sie selbst zu, dass es noch eine andere Zufahrt zu den Ackerflächen bzw. zu den Stallungen auf dem Grundstück Nr. 342 gäbe. Daraus folgt, dass die Antragsteller durch die bekämpfte Auflassung der Gemeindestraße auf dem Wegegrundstück Nr. 355 zwar in wirtschaftlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht betroffen sind. Wie der Gerichtshof bereits in ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere in VfSlg. 8060/1977, 8670/1979, 10.423/1985 und 16.976/2003 dargelegt hat, handelt es sich bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen nur um faktische Reflexwirkungen von an die Allgemeinheit gerichteten Normen. Die Rechtssphäre der Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaften wird jedoch dadurch nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für ihre Liegenschaften nach wie vor gesichert ist.

3. Den Antragstellern fehlt damit bereits aus diesem Grund die Legitimation zu Anfechtung der Verordnung. Ihr Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung,Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V89.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten