Norm
PHG §1 Abs2Rechtssatz
Ebenso wie der Produktgeschädigte gegenüber dem Lieferanten nachweisen muß, daß gerade er das betreffende Produkt weiterveräußert hat, muß er auch gegenüber dem Vorlieferanten den Lieferantennachweis erbringen. Dazu ist der Produkgeschädigte aber normalerweise nur in der Lage, wenn ihm der Lieferant über die Firmenbezeichnung hinaus auch diejenigen Fakten aufdeckt, aus denen sich ergibt, daß der Vorlieferant das Betreffende Produkt weitervertrieben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043376Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_001