RS OGH 1992/7/30 7Ob581/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
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Norm

PHG §1 Abs2
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

Ebenso wie der Produktgeschädigte gegenüber dem Lieferanten nachweisen muß, daß gerade er das betreffende Produkt weiterveräußert hat, muß er auch gegenüber dem Vorlieferanten den Lieferantennachweis erbringen. Dazu ist der Produkgeschädigte aber normalerweise nur in der Lage, wenn ihm der Lieferant über die Firmenbezeichnung hinaus auch diejenigen Fakten aufdeckt, aus denen sich ergibt, daß der Vorlieferant das Betreffende Produkt weitervertrieben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043376

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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