Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd § 863 Abs 1 ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018