Norm
StGB §28 DRechtssatz
Unerläßlich für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist ein - vorweg erfolgsorientierter - "Gesamtvorsatz", für den bloßer Fortsetzungsvorsatz oder Wiederholungsvorsatz nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090613Dokumentnummer
JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_004