RS OGH 1992/7/31 16Os62/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1992
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Norm

FinStrG §17
FinStrG §19

Rechtssatz

Beim Verfall und ebenso beim Wertsatz handelt es sich nicht um an sich willkürliche Sanktionen, sondern vielmehr um nach Sachorientierung und rechtspolitischer Ausrichtung adäquate Unrechtsfolgen, die auf die besondere Eigenart der davon betroffenen Delikte abstellen (keine verfassungsrechtliche Bedenken).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087432

Dokumentnummer

JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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