Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Beim Verfall und ebenso beim Wertsatz handelt es sich nicht um an sich willkürliche Sanktionen, sondern vielmehr um nach Sachorientierung und rechtspolitischer Ausrichtung adäquate Unrechtsfolgen, die auf die besondere Eigenart der davon betroffenen Delikte abstellen (keine verfassungsrechtliche Bedenken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087432Dokumentnummer
JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_003