RS OGH 1992/7/31 16Os62/91, 13Os88/99, 13Os20/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1992
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Norm

FinStrG §4 Abs2

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 62/91
    Entscheidungstext OGH 31.07.1992 16 Os 62/91
  • 13 Os 88/99
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 13 Os 88/99
    Auch; Beisatz: Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird durch eine Änderung von Steuergesetzen nach der Tat nicht beeinflusst. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG ist auf finanzstrafgesetzliche Vorschriften beschränkt. (T1)
  • 13 Os 20/20w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
    Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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