Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020