Norm
StGB §2Rechtssatz
Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich nur dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann.
Veröff: NJW 1993,76
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0103759Dokumentnummer
JJR_19920731_AUSL000_004STR00156_9200000_001