Norm
StPO §313 ARechtssatz
Ob einem in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisierten Vorbringen (in der Hauptverhandlung) die Qualität eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes zukommt, unterliegt der pflichtgemäßen Prüfung durch den Schwurgerichtshof. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hat der Schwurgerichtshof jedoch nicht zu prüfen; die Beweiswürdigung ist vielmehr ausschließlich den Geschwornen zu überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018