RS OGH 1992/8/20 15Os89/92, 11Os102/03, 12Os55/07s, 13Os51/07k, 15Os46/09t, 15Os64/14x, 15Os38/15z,

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Norm

StPO §313 A

Rechtssatz

Ob einem in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisierten Vorbringen (in der Hauptverhandlung) die Qualität eines Strafausschließungsgrundes oder Strafaufhebungsgrundes zukommt, unterliegt der pflichtgemäßen Prüfung durch den Schwurgerichtshof. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hat der Schwurgerichtshof jedoch nicht zu prüfen; die Beweiswürdigung ist vielmehr ausschließlich den Geschwornen zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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