Norm
JN §28Rechtssatz
Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (vgl RdW 1986,308).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021