Norm
JWG §28 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Pflegeverhältnis mit der Bewilligung eines Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, dann ist dieses Pflegeverhältnis zumindest seit diesem Zeitpunkt als "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes nach dem Tod eines Elternteils letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil der andere Elternteil unbekannten Aufenthalts war, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063033Dokumentnummer
JJR_19920825_OGH0002_0010OB00592_9200000_001