RS OGH 1992/8/25 1Ob592/92, 1Ob613/95, 8Ob299/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1992
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Norm

JWG §28 Abs1
UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wurde ein Pflegeverhältnis mit der Bewilligung eines Pflegebeitrages an die Pflegeperson, die darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte, auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt, dann ist dieses Pflegeverhältnis zumindest seit diesem Zeitpunkt als "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht" im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu beurteilen oder einer solchen Maßnahme wenigstens rechtlich gleichzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied ob der Jugendwohlfahrtsträger, der für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes nach dem Tod eines Elternteils letztlich schon deshalb vorzusorgen hatte, weil der andere Elternteil unbekannten Aufenthalts war, bloß die Bemühungen von Angehörigen gutheißt oder selbst durch entsprechende Verfügungen eingreift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 592/92
    Veröff: ÖA 1993,28 = RZ 1994/10 S 21
  • 1 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 613/95
    Vgl; Beisatz: Hier: TirJWG (T1)
  • 8 Ob 299/99z
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
    Vgl aber; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063033

Dokumentnummer

JJR_19920825_OGH0002_0010OB00592_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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