Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Die Notwendigkeit von Kosten kann immer nur nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung beurteilt werden. Diese muß nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozeßerfolges erwarten lassen (hier: Kosten eines erfolglosen Rechtsmittelverfahren gegen ein stattgebendes Zwischenurteil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036038Dokumentnummer
JJR_19920825_OGH0002_0010OB00025_9200000_001