Norm
WRG §138Rechtssatz
Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten - gleichzuhalten, dass weitere Schäden (hier: aus dem angestiegenen Grundwasserspiegel) dann nicht mehr entstehen können, wenn diese Arbeiten durchgeführt worden sind, weil die Kläger die schadensbeseitigenden Vorkehrungen ohnedies bereits im wasserbehördlichen Verfahren durchsetzen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Künftiger SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021