Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Eine Analogie zum Gefährdungshaftungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Haftung des Halters (Betriebsinhabers) gesetzlich in ganz bestimmter Weise geregelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010