Norm
LuftVG §19Rechtssatz
Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058077Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020