RS OGH 1992/8/25 1Ob23/92, 7Ob32/17g

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Veröffentlicht am 25.08.1992
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Norm

LuftVG §19
RHG §1a

Rechtssatz

Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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