Norm
AnfO §13Rechtssatz
Es ist grundsätzlich erlaubt, die Anfechtung in alle möglichen Richtungen geltend zu machen, weil die spätere Deckung durch einen Teil der angefochtenen Verfügungen oder Rechtshandlungen nicht gesichert ist und die Anfechtungsklage hinsichtlich eines weiteren Teils verjähren könnte. Erst im Exekutionsverfahren wird gemäß § 27 EO darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Exekution nicht in einem weiteren Umfang vollzogen wird, als es zur Verwirklichung des Anspruches der Klägerin notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050324Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_001