RS OGH 1992/8/26 3Ob59/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

AnfO §13
KO §39

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich erlaubt, die Anfechtung in alle möglichen Richtungen geltend zu machen, weil die spätere Deckung durch einen Teil der angefochtenen Verfügungen oder Rechtshandlungen nicht gesichert ist und die Anfechtungsklage hinsichtlich eines weiteren Teils verjähren könnte. Erst im Exekutionsverfahren wird gemäß § 27 EO darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Exekution nicht in einem weiteren Umfang vollzogen wird, als es zur Verwirklichung des Anspruches der Klägerin notwendig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050324

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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