Norm
EO §36 Abs1 DRechtssatz
Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012