RS OGH 1992/8/26 3Ob50/92, 3Ob107/99b, 10Ob119/05f, 16Ok5/07, 5Ob184/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1992
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Norm

EO §36 Abs1 D
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §204 F4
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Auch; nur: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. (T1) Beisatz: Ein klagstattgebendes Feststellungsurteil, mit dem die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen wird, führt ebenso zur Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO wie die Abweisung einer auf Feststellung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gerichteten Klage. (T2)
  • 10 Ob 119/05f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 119/05f
    Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit. (T3)
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Auch; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T4); Veröff: SZ 2007/191
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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