Norm
StGB §46 Abs3Rechtssatz
Die kriminelle Bedeutung (der soziale Störwert) der Tat, wie sie im Speziellen verübt wurde, ist im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse der Generalprävention auch in Fällen der vorzeitigen Entlassung aus zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091863Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0130OS00085_9200000_002