Norm
JN §40aRechtssatz
Die Regelung des § 40 a JN dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren, sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020