RS OGH 1992/8/27 3Ob52/92, 3Ob22/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

JN §40a

Rechtssatz

Wenn eine Partei allerdings die Wahl zwischen Verfahrensarten hat, kommt es in erster Linie auf die Bezeichnung der Partei oder auf vergleichbare Umstände an, weil von der von der Partei getroffenen Wahl nicht ohne deren Zustimmung abgegangen werden kann (hier: Verhältnis zwischen Exekutionsverfahren und Grundbuchsverfahren).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 52/92
    Veröff: NZ 1993,44; hiezu Hofmeister NZ 1993,46
  • 3 Ob 22/20m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 22/20m
    Beisatz: Hier: Keine Umdeutung eines Oppositionsgesuches in eine Oppositionsklage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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