Norm
JN §40aRechtssatz
Wenn eine Partei allerdings die Wahl zwischen Verfahrensarten hat, kommt es in erster Linie auf die Bezeichnung der Partei oder auf vergleichbare Umstände an, weil von der von der Partei getroffenen Wahl nicht ohne deren Zustimmung abgegangen werden kann (hier: Verhältnis zwischen Exekutionsverfahren und Grundbuchsverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020