Norm
EO §39 Abs1 Z1 IIIARechtssatz
Nach Einstellung einer Exekution nach § 355 EO darf eine - auch rechtskräftig - verhängte Haft nicht mehr vollzogen und eine - auch rechtskräftig - verhängte Geldstrafe nicht mehr eingehoben werden. Allfällige Schadenersatzansprüche der betreibenden Partei infolge des Verstoßes der verpflichten Partei gegen den Unterlassungsanspruch werden hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012