Norm
GmbHG §5 Abs4Rechtssatz
Es besteht kein Hindernis, den Sitz der Gesellschaft nur mit einer nach der Verkehrsauffassung als eindeutig anzuerkennenden Ortsbezeichnung zu bestimmen, auch wenn es sich dabei nicht um den Namen einer politischen Gemeinde, sondern etwa nur um den Namen einer Ortschaft innerhalb des Gemeindegebietes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059990Dokumentnummer
JJR_19920827_OGH0002_0060OB00019_9200000_001