- 6 Ob 573/92
Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29
- 2 Ob 574/93
Veröff: EvBl 1994/43 S 198
- 1 Ob 607/93
Auch
- 8 Ob 532/94
- 1 Ob 633/94
Auch
- 1 Ob 516/95
Auch
- 6 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 542/95
- 3 Ob 2163/96a
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2163/96a
- 2 Ob 2370/96k
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2370/96k
- 8 Ob 31/98m
Auch
- 7 Ob 48/98d
- 7 Ob 16/00d
Vgl auch
- 1 Ob 191/01x
Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
- 1 Ob 38/02y
Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
- 9 Ob 157/02g
- 1 Ob 242/02y
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 103/02h
Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (
1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)
- 1 Ob 78/03g
Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118
- 3 Ob 1/05a
Auch
- 3 Ob 128/05b
Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)
- 3 Ob 257/05y
Auch; nur: Der Versagungsgrund nach
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz:
§ 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)
- 7 Ob 289/05h
Vgl auch; Beis wie T8
- 7 Ob 298/05g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 209/06p
Beis wie T4
- 4 Ob 45/07g
Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9)
- 10 Ob 1/08g
Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)
- 10 Ob 91/08t
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49
- 10 Ob 40/09v
- 10 Ob 60/09k
Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des
§ 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)
- 10 Ob 46/09a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
- 10 Ob 49/09t
Vgl auch
- 10 Ob 59/09p
Vgl auch
- 10 Ob 3/10d
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)
- 10 Ob 5/10y
Beis wie T8
- 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48
- 10 Ob 36/10g
Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des
§ 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS0126041. (T14)
- 10 Ob 32/10v
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 51/10p
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 10 Ob 67/10s
Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122
- 10 Ob 13/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
Auch
- 10 Ob 43/13s
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15)
- 10 Ob 107/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
Auch
- 10 Ob 7/16a
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
Auch; Beis wie T15
- 10 Ob 37/16p
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)
Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)
- 10 Ob 24/17b
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18)
- 10 Ob 33/17a
Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)
- 10 Ob 71/17i
Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20)
- 10 Ob 105/18s
Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21)
- 10 Ob 30/19p
Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16
- 10 Ob 23/19h
Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17
- 10 Ob 51/20b
Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22)
Beis wie T16