Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
EKMR 31.8.1992, 16410/90 (Beschwerde gg Österreich)
§ 149 a Abs 1 und § 149 b Abs 2 StPO enthalten einschränkende Bedingungen und verfahrensmäßige Sicherungen für die Zulässigkeit einer geheimen Telefonüberwachung. Der Bf war der Begünstigung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten verdächtig, und er wurde in der Folge von der Telefonüberwachung verständigt und erhielt Gelegenheit zur Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen. Unter diesen Umständen war die geheime Überwachung nicht unverhältnismäßig.
Veröff: ÖJZ 1993,37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011