Norm
ABGB §1097 Satz2 Fall2Rechtssatz
Hat sich der Vermieter vertraglich von der an sich ihm obliegenden Verpflichtung, dem Mieter die Investitionen zu ersetzen, befreit und vertraglich die Zustimmung dazu erteilt, dass der Mieter sich von ihm im Mietobjekt getätigte Investitionen bei Beendigung des Mietverhältnisses von einem allfälligen Nachmieter, der jedoch die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters finden muss, ablösen lässt, muss der Vermieter dem Mieter vom geplanten Abschluss eines Mietvertrages verständigen und ihm die Möglichkeit geben, direkt mit dem in Betracht kommenden Nachmieter in Kontakt zu treten und eine Vereinbarung über die Ablöse zu treffen. Bei fehlender Bereitschaft dieses Nachmieters, die Investitionen des Mieters abzulösen, hat der Vermieter dem Mieter zunächst eine angemessene Frist zur Namhaftmachung eines anderen geeigneten, aber auch ersatzwilligen Nachmieters einzuräumen und darf und erst im Falle der Säumnis des Mieters mit einem anderen Mietinteressenten seiner Wahl einen neuen Mietvertrag über das Objekt schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020602Dokumentnummer
JJR_19920831_OGH0002_0080OB00585_9200000_001