Norm
ABGB §871 Abs2 CIRechtssatz
Bei Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung wird Kausalität (hier: für den Nichtabschluss des Vertrages überhaupt) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch die hiefür behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegnerin der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021