Norm
EO §399 Abs1 Z4Rechtssatz
Die - nach der Vorlage des Revisionsrekurses bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht vorgenommene - Rücknahme der Klage (nicht jedoch auch des Sicherungsantrages) entzieht der EV zwar die Grundlage; das hat aber nur zur Folge, daß die EV in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 4 EO auf Antrag aufzuheben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005612Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB01049_9200000_001