Norm
GOG §85Rechtssatz
Der Vorwurf der "Verfälschung" des Vorbringens einer Partei "bewußt zu deren Nachteil" ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe das Antragsvorbringen verfälscht wiedergegeben und damit "kraß willkürlich" gehandhabt, stellen wegen der dem Erstrichter damit unterstellten bewußten Parteilichkeit eine Beleidigung dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreitet, zumal nicht jedes Wort allein betrachtet werden darf, es vielmehr auf die Bedeutung des dem Gericht insgesamt gemachten Vorwurfes ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036304Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB00129_9200000_002